Bundespräsident auf Kriegsfuß mit dem Grundgesetz

Veröffentlicht am 27.05.2010 in Bundespolitik
Stefan Großhauser

Würde des Bundespräsidenten Vorstellung entsprochen, stünde Deutschland eine machtpolitische Resozialisierung und die Militarisierung der Außenpolitik bevor. Krieg für Profit?

Der Präsident hat die Verfassung zu schützen und wird hoffentlich kein Fall für den Verfassungsschutz! Man fragt sich nun wirklich, wie ein Bundespräsident so fahrlässig daherplappern kann oder spricht er nur versehentlich aus, was die politische Klasse wirklich meint?

Im Zweifel für den Export: Bundespräsident Köhler, die Bundeswehr am Hindukusch und die Außenpolitik auf Kriegspfad
„Meine Einschätzung ist, dass wir auf dem Wege sind zu verstehen, dass ein Land unserer Größe mit dieser Außenhandelsorientierung und damit auch dieser Außenhandelsabhängigkeit wissen muss, dass im Zweifel ein militärischer Einsatz notwendig ist, um unsere Interessen zu wahren.“ Im Klartext: Deutschland muss bereit sein zur Durchsetzung nationaler, wirtschaftlicher Interessen Krieg zu führen. Punkt.
Für Deutschland gelten aus Verantwortung vor der eigenen Geschichte aber zwei notwendige Bedingungen: Die Bundeswehr darf nur zur Verteidigung oder unter einem Mandat des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt werden. Zweitens sollten deutsche Interessen immer auch europäische Interessen sein.
Deutsche Außenpolitik war zurückhaltende Politik. Auslandseinsätze der Bundeswehr: ausgeschlossen.
In der „Berliner Republik“ ist vieles anders. Allein Wegmarken wie der Kosovokrieg 1999 und der Krieg in Afghanistan zeigen, dass sich die Pfade deutscher Außenpolitik wandeln.
Würde des Bundespräsidenten Vorstellung entsprochen, stünde Deutschland eine machtpolitische Resozialisierung und die Militarisierung der Außenpolitik bevor. Krieg für Profit? Horst Köhler wollte ein Zeichen setzen. Das ist ihm gelungen. Abmarsch!
Quelle: der Freitag

Dazu:

Strafanzeige gegen den Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland, Horst Köhler, wegen Verstoßes gegen Art. 26 Abs. 1, i.V.m. Art. 56 sowie 59 Abs. 1 GG
Quelle: bundeshorst.wordpress.com

 

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